Altersdiskriminierende Befristung

Eine unzulässige Alterdiskriminierung liegt dann vor, wenn an das Lebensalter angeknüpft wird und in Folge dessen mit einem jüngeren Arbeitnehmer eine längere Befristungsdauer vereinbart wird.

BAG Urteil vom 6.4.2011 - 7 AZR 524/09

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Beschäftigtendatenschutz

Der Deutsche Richterbund und der Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit plädieren für ein eigenes Beschäftigtendatenschutz-Gesetz. Nach Meinung der Richterschafft passt die komplexe und auf private Rechtsverhältnisse ausgelegte Materie nicht ins BDSG. Zudem fehlt unter anderem ein Verbot der Frage nach einer Schwangerschaft.

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Kein Nettolohn für Schwarzarbeit

Bei Schwarzarbeit wird sozialversicherungsrechtlich eine Nettolohnabrede fingiert. Diese gesetzliche Fiktion hat aber keine Auswirkung auf das Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer kann keinen Nettolohn verlangen.

Eine in einer Spielothekt auf 400 Euro-Basis geringsfügig beschäftigt Arbeitnehmerin, die tatsächlich 165 Stunden  monatlich und somit 900 Euro plus Umsatzprovision ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen erhielt, klagte nach ordentlicher Kündigung zum Mai 2006 auf Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung auf Grundlage einer Nettolohnvereinbarung und begründet dieses mit dem tatsächlcihen Verhalten der Parteien gem. § 14 II 2 SGB IV. Das ArbG verurteil die Arbeitsgeberin zu Bruttozahlungen, das LAG die Arbeitsgeberin dann zu Nettozahlungen. Eine letztmalige Revision der Arbeitgeberin beim BAG hat Erfolg. Die Vereinbarung sei keine Nettoabrede sondern eine Schwarzgeldabrede. Auch aus § 14 II 2 SGB IV folge nicht, dass die Parteien eine Nettolohnabrde vereinbart hätten. Außerhalb des Sozialversicherungsrechts entfalte § 14 SGB IV keine Wirkung. Der Gesetzgebungsbegründung sei zu entnehmen, dass dieses Gesetz auschließlich Beweisschwierigkeiten bei Sozialversicherungsbeiträgen beseitigen solle. Auch arbeitsrechtlcih bleibt die Fiktion einer Nettolohnabrde ohne Bedeutung.

BAG, Urteil vom 17.03.2010 - 5 AZR 301/09

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Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis

Bei der Frage, ob eine Nebentätigkeit gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt, gebietet Art. 12 GG eine Gesamtwürdigung aller Umstände, um festzustellen, ob nach der Art der Tätigkeiten und der betroffenen Unternehmen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen vorliegt.

Zum Sachverhalt:
Im vorliegenden Sachverhalt ist eine Arbeitnehmerin seit 1985 als Sortiererin beschäftigt. im Jahr 2006 begann sie eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei der Z-GmbH. Dies hat sie ihrem Arbeitgeber auch angezeigt. Nach der Nebentätigkeitsklausel des anwendbaren Tarifvertrages muss der Arbeitnehmer Nebentätigkeiten anzeigen, der Arbeitgeber kann im Falle einer Überlastung oder aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs eine solche Tätigkeit untersagen. Der Arbeitsgeber machte von diesem Recht Gebrauch und macht geltend, die Z-GmbH sei ein unmittelbarer Wettbewerber.

In der Revison hatte die Arbeitnehmerin mit Ihrem Feststellungsbegehren Erfolg.
Gem. § 241 II hat ein Arbeitnehmer keinerlei Tätigkeiten auszuüben, die in Konkurrenz oder zum Nachteil des Arbeitgebers sind. Eine Konkurrenz zur Hauptätigkeit ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Zeitungszustellungen stellen als Hilfstätigkeit allenfalls eine mittelbare, untergeordnete Förderung des Wettbewerbs dar und kann daher nach der tarifvertraglichen Regelung nicht untersagt werden.

BAG, Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 66/09

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