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	<title>Arbeitsrechttipp</title>
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	<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 08:55:08 +0000</pubDate>
	
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		<title>Altersdiskriminierende Befristung</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 08:55:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Davide Annone</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
Eine unzul&#228;ssige Alterdiskriminierung liegt dann vor, wenn an das Lebensalter angekn&#252;pft wird und in Folge dessen mit einem j&#252;ngeren Arbeitnehmer eine l&#228;ngere Befristungsdauer vereinbart wird.
BAG Urteil vom 6.4.2011 - 7 AZR 524/09

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<p>Eine unzul&#228;ssige Alterdiskriminierung liegt dann vor, wenn an das Lebensalter angekn&#252;pft wird und in Folge dessen mit einem j&#252;ngeren Arbeitnehmer eine l&#228;ngere Befristungsdauer vereinbart wird.</p>
<p>BAG Urteil vom 6.4.2011 - 7 AZR 524/09</p>
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		<title>Besch&#228;ftigtendatenschutz</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 11:18:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Dietrich Mohme</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
Der Deutsche Richterbund und der Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit pl&#228;dieren f&#252;r ein eigenes Besch&#228;ftigtendatenschutz-Gesetz. Nach Meinung der Richterschafft passt die komplexe und auf private Rechtsverh&#228;ltnisse ausgelegte Materie nicht ins BDSG. Zudem fehlt unter anderem ein Verbot der Frage nach einer Schwangerschaft.

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<p>Der Deutsche Richterbund und der Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit pl&#228;dieren f&#252;r ein eigenes Besch&#228;ftigtendatenschutz-Gesetz. Nach Meinung der Richterschafft passt die komplexe und auf private Rechtsverh&#228;ltnisse ausgelegte Materie nicht ins <a title="Bundesdatenschutzgesetz" href="http://">BDSG</a>. Zudem fehlt unter anderem ein Verbot der Frage nach einer Schwangerschaft.</p>
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		<title>Kein Nettolohn f&#252;r Schwarzarbeit</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 10:11:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Dietrich Mohme</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Nettolohnabrede]]></category>

		<category><![CDATA[Schwarzgeld]]></category>

		<category><![CDATA[Schwarzgeldabrede]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>

		<category><![CDATA[§ 14 SGB IV]]></category>

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		<description><![CDATA[
Bei Schwarzarbeit wird sozialversicherungsrechtlich eine Nettolohnabrede fingiert. Diese gesetzliche Fiktion hat aber keine Auswirkung auf das Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer kann keinen Nettolohn verlangen. 
Eine in einer Spielothekt auf 400 Euro-Basis geringsf&#252;gig besch&#228;ftigt Arbeitnehmerin, die tats&#228;chlich 165 Stunden  monatlich und somit 900 Euro plus Umsatzprovision ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr&#228;gen erhielt, klagte nach ordentlicher K&#252;ndigung [...]]]></description>
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<p><strong>Bei Schwarzarbeit wird sozialversicherungsrechtlich eine Nettolohnabrede fingiert. Diese gesetzliche Fiktion hat aber keine Auswirkung auf das Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer kann keinen Nettolohn verlangen. </strong></p>
<p>Eine in einer Spielothekt auf 400 Euro-Basis geringsf&#252;gig besch&#228;ftigt Arbeitnehmerin, die tats&#228;chlich 165 Stunden  monatlich und somit 900 Euro plus Umsatzprovision ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr&#228;gen erhielt, klagte nach ordentlicher K&#252;ndigung zum Mai 2006 auf Annahmeverzugsverg&#252;tung und Urlaubsabgeltung auf Grundlage einer Nettolohnvereinbarung und begr&#252;ndet dieses mit dem tats&#228;chlcihen Verhalten der Parteien gem. § 14 II 2 SGB IV. Das <a title="Arbeitsgericht">ArbG</a> verurteil die Arbeitsgeberin zu Bruttozahlungen, das LAG die Arbeitsgeberin dann zu Nettozahlungen. Eine letztmalige Revision der Arbeitgeberin beim BAG hat Erfolg. Die Vereinbarung sei keine Nettoabrede sondern eine Schwarzgeldabrede. Auch aus § 14 II 2 SGB IV folge nicht, dass die Parteien eine Nettolohnabrde vereinbart h&#228;tten. Au&#223;erhalb des Sozialversicherungsrechts entfalte § 14 SGB IV keine Wirkung. Der Gesetzgebungsbegr&#252;ndung sei zu entnehmen, dass dieses Gesetz auschlie&#223;lich Beweisschwierigkeiten bei Sozialversicherungsbeitr&#228;gen beseitigen solle. Auch arbeitsrechtlcih bleibt die Fiktion einer Nettolohnabrde ohne Bedeutung.</p>
<p><em>BAG, Urteil vom 17.03.2010 - 5 AZR 301/09 </em></p>
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		<title>Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverh&#228;ltnis</title>
		<link>http://www.arbeitsrechttipp.de/wettbewerbsverbot-im-laufenden-arbeitsverhaeltnis/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 13:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Dietrich Mohme</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<category><![CDATA[Haupttätigkeit]]></category>

		<category><![CDATA[Nebentätigkeit]]></category>

		<category><![CDATA[Nebentätigkeitsklausel]]></category>

		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Wettbewerbsverbot]]></category>

		<category><![CDATA[§ 241 II BGB]]></category>

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Bei der Frage, ob eine Nebent&#228;tigkeit gegen ein Wettbewerbsverbot verst&#246;&#223;t, gebietet Art. 12 GG eine Gesamtw&#252;rdigung aller Umst&#228;nde, um festzustellen, ob nach der Art der T&#228;tigkeiten und der betroffenen Unternehmen eine Gef&#228;hrdung oder Beeintr&#228;chtigung der Arbeitgeberinteressen vorliegt. 
Zum Sachverhalt:
Im vorliegenden Sachverhalt ist eine Arbeitnehmerin seit 1985 als Sortiererin besch&#228;ftigt. im Jahr 2006 begann sie eine [...]]]></description>
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<p><strong>Bei der Frage, ob eine Nebent&#228;tigkeit gegen ein Wettbewerbsverbot verst&#246;&#223;t, gebietet Art. 12 GG eine Gesamtw&#252;rdigung aller Umst&#228;nde, um festzustellen, ob nach der Art der T&#228;tigkeiten und der betroffenen Unternehmen eine Gef&#228;hrdung oder Beeintr&#228;chtigung der Arbeitgeberinteressen vorliegt. </strong></p>
<p><strong>Zum Sachverhalt:</strong><br />
Im vorliegenden Sachverhalt ist eine Arbeitnehmerin seit 1985 als Sortiererin besch&#228;ftigt. im Jahr 2006 begann sie eine Nebent&#228;tigkeit als Zeitungszustellerin bei der Z-GmbH. Dies hat sie ihrem Arbeitgeber auch angezeigt. Nach der Nebent&#228;tigkeitsklausel des anwendbaren Tarifvertrages muss der Arbeitnehmer Nebent&#228;tigkeiten anzeigen, der Arbeitgeber kann im Falle einer &#220;berlastung oder aus Gr&#252;nden des unmittelbaren Wettbewerbs eine solche T&#228;tigkeit untersagen. Der Arbeitsgeber machte von diesem Recht Gebrauch und macht geltend, die Z-GmbH sei ein unmittelbarer Wettbewerber.</p>
<p>In der Revison hatte die Arbeitnehmerin mit Ihrem Feststellungsbegehren Erfolg.<br />
Gem. § 241 II hat ein Arbeitnehmer keinerlei T&#228;tigkeiten auszu&#252;ben, die in Konkurrenz oder zum Nachteil des Arbeitgebers sind. Eine Konkurrenz zur Haupt&#228;tigkeit ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Zeitungszustellungen stellen als Hilfst&#228;tigkeit allenfalls eine mittelbare, untergeordnete F&#246;rderung des Wettbewerbs dar und kann daher nach der tarifvertraglichen Regelung nicht untersagt werden.</p>
<p>BAG, <em>Urteil vom 24.3.2010 - 10 AZR 66/09 </em></p>
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