Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld verlängert

*** Die Bundesregierung hat mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (KAG) vom 8.12.2009 (BGBl I, 3855) die Bezugdauer von Kurzarbeitergeld nochmals verlängert ***

Anspruch auf KAG für Arbeitsnehmer …

… zw. 01.01.2010 - 31.12.2010 = 18 Monate
… nur noch für Altfälle = 24 Monate

Unberührt bleibt die Regelung des § 421 t SGB III, nach der bis zum 31.12.2010 Sozialversicherungsveiträge der Unternehmen ab dem siebten Monat von der Agentur für Arbeit in vollem Umfang erstattet werden.

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Europarechtswidrigkeit von Kündigungsfristen (für unter 25jährige gem. § 622 II S.2 BGB)

Die Regelung in § 622 II 2 BGB, nach der bei der Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25ten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden, stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar.

Das LAG Düsseldorf hat dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob § 622 II 2 BGB mit dem europarechtlichem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar ist, insbesondere mit der Richtlinie 2000/78/EG - und welche Konsequenzen sich für die nationalen Gerichte ergeben.

Im Ausgangssachverhalt sprach der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin die Kündigung mit einer Frist von einem Monat aus, wobei die Beschäftigungszeiten vor ihrem 25ten Lebensjahr nicht berücksichtigt wurden. Unter Einbezug hätte die Kündigungsfrist gem § 622 II Nr. 4 BGB vier Monate zum Monatsende betragen.

Der EuGH hält § 622 II 2 BGB für europarechtswidrig. Da diese Norm an Beschäftigungszeiten vor dem 25ten Lebensjahr und somit an das Alter anknüpfen, ist aufgrund der Grundlage des Verbots der Alterdiskriminierung die Richtlinie 2000/78/EG zu prüfen. Die Norm enthält eine Ungleichbehandlung, die an das Alter anknüpft und die auch nicht mit einem rechtfertigenden Ziel wie Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist. Zwar wird jüngeren Arbeitsnehmer auf dem Arbeitsmarkt eine höhere Flexibilität zugemutet. § 622 II S. 2 BGB stellt jedoch  keine angemessene Maßnahme dar, weil sie unabhängig vom Alter der Entlassung des Arbeitsnehmers gilt. Sie dient auch nicht den Kündigungsschutz entsprechend der Betriebszugehörigkeit zu verstärken, da sich diese  für unter 25-Jährige automatisch nach hinten verschiebt .

Als Folge müssen nationale Gerichte diese dem Europarecht entgegenstehende Bestimmung unangewendet lassen. Dies gilt selbst in Fällen, in denen noch keine Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Norm mit europäischem Recht ergangen ist.

EuGH, Urteil vom 19.1.2010 - C-555/077

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Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit

Sofern im Arbeitsvertrag kollektivrechtliche Vereinbarungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich gestattet, mit seinem Direktionsrecht Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen.

Die Klage eines bei einem Zulieferer der Automobilindustrie beschäftigten Arbeitsnehmers auf Feststellung, dass dieser nicht verpflichtet sei, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verrichten, hat das BAG als unbegründet abgewiesen.

Der Arbeitgeber kann nach billigem Ermessen gem § 106 S. 1 GewO die Ableistung von Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. Nach dieser Vorschrift legt der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung durch Weisung kraft seines Direktionsrechts fest.  Die Behörde hatte zuvor eine einschlägige Ausnahmebewilligung gemäß den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erteilt. Für diese öffentlich-rechtlichen Normen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es liegt auch keine Beschränkung des Weisungsrechts des Arbeitsgebers vor.  Sieht somit, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitsvertrag vor, dass der Arbeitnehmer für “Schichtarbeit 40h/ Woche eingestellt ist“, so soll damit nicht  zum Ausdruck kommen,  dass an Sonn- und Feiertagen grds. nicht zu arbeiten sei, auch dann nicht, wenn dies im Betrieb zuvor nie gängige Praxis gewesen ist.

Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine ausdrückliche Regelungen zur Arbeitszeit, so gilt zunächst die Betriebsübliche. Es müssen folgliche konkrete Anhaltspunkte bestehen, wenn die Vertragsparteien das Weisungsrecht für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken möchten. Allein der Umstand, dass der Arbeitsnehmer bislang nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wurde, lässt nicht auf eine konkludente Einschränkung eines Weisungsrechts schließen. Auch ein Verstoß gegen AGB-Regeln liegt nicht vor, da der Arbeitsvertrag die Arbeitszeitenlage dem Arbeitsgeber überlässt und somit weder ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel gem. § 305 c II BGB, noch gegen das Transparenzgebot des § 305 c III 2 BGB vorliegt.

In der Praxis finden sich nur wenige arbeitsvertragliche Ausschlussregeln zur Sonn- und Feiertagsarbeit, wodurch dieses Urteil weitreichende Folgen hat. Auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge enthalten solche ausdrücklichen (Sonn- und Feiertags-) Arbeitsverbote nicht. Gleiches gilt, wenn in den meisten Unternehmen nur an fünf Tagen, von Montag bis Freitag, gearbeitet wird. “Freie Hand” hat der Arbeitsgeber jedoch nur, sofern die wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Dies ist nur dann möglich, wenn eine arbeitsvertragliche Befugnis des Arbeitsgebers zur Anordnung von Überstunden enthalten ist. § 106 GewO genügt in solchen Fällen nicht.

BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08

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Beweisverwertungverbot - “Zufälliges” Mithören von Telefonaten

Kann ein Dritter zufällig den Inhalt eines Telefongesprächs mithören, ohne dass die beweisbelastete Partei dazu etwas beigetragen hat, unterliegt der Gesprächsinhalt keinem prozessualen Beweisverwertungsverbot.

Das BAG sieht im Mithören kein prozessuales Beweisverwertungsverbot. Entscheidender Maßstab für die Beurteilung des Bestehens eines solchen Verbotes ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses schützt insbesondere auch davor, dass ein Gesprächspartner ohne Kenntnis des anderen Teils dritte Personen zielgerichtet in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch einen Dritten gestattet. Dazu gehören Fälle wie das Einschalten des Lautsprechers bzw. das absichtliche Weghalten des Telefonhörers als Mithörmöglichkeit.

Zwar wäre das Personlichkeitsrecht des unwissenden Gesprächspartners dadurch verletzt, allerdings fehle es an einem zurechenbaren Handlungsunrecht. Aufgrund technischer Neuerungen und geänderter Telefongewohnheiten hat sich die  Möglichkeit  des zufälligen Mithörens erhöht. Somit ist z.B. beim Telefonieren mit dem Mobiltelefon in der Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, dass Dritte das Telefonat (zufällig) mithören. Es besteht auch keine Verpflichtung, den Gesprächspartner darauf hinzuweisen, dass Personen in der unmittelbaren Umgebung das Gespräch (zufällig) mithören könnten.

Letztlich wird diese Entscheidung , die sich auf einen “Zufälligkeitsgrund” bezieht, kritisiert. Der Angerufene bzw. der Anrufer erhält somit quasi eine “Gebrauchsanleitung”, wie ein Dritter sanktionslos in ein vertrauliches Gespräch mit einbezogen wird.

Urteil: BAG vom 23.4.2009 - 6 AZR 189/08

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