Ausländerfeindliche Parolen auf den Toiletten rechtfertigen nicht in jedem Fall einen Entschädigungsanspruch

Befinden sich in einem Betrieb ausländerfeindliche Parolen auf den Toilettentüren, so stellt dies zwar regelmäßig eine Belästigung ausländischstämmiger Arbeitnehmer wegen ihrer ethnischen Herkunft dar. Hierin liegt aber nur dann eine entschädigungspflichtige Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 3 AGG, wenn durch die Belästigung ein ausländerfeindliches Arbeitsklima geschaffen wird. Hierfür muss feststehen, dass der Arbeitgeber die Schmierereien trotz entsprechenden Hinweises nicht zeitnah entfernt hat (BAG vom 24.9.2009, Az: 8 AZR 705/08).

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Arbeitnehmer können sich regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung berufen

Auch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zwar nach § 626 Abs.1 BGB eines wichtigen Grundes. Fehlt dieser, kann aber regelmäßig nur der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen. Dagegen verstößt der Arbeitnehmer mit einer Berufung auf die Unwirksamkeit der Kündigung in aller Regel gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (BAG vom 12.03.2009, Az: 2 AZR 894/07).

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Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich mindern den Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung darf beim Arbeitslosengeld II leistungsmindernd als Einkommen berücksichtigt werden. Anders als nach den früheren Regelungen zur Arbeitslosenhilfe hat der Gesetzgeber beim Arbeitslosengeld II bewusst auf eine Privilegierung von Abfindungszahlungen verzichtet. Diese stellen auch keine zweckbestimmten Leistungen im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II dar (BSG vom 03.03.2009, Az: B 4 AS 47/08 R)

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Arbeitnehmer können wegen Erreichens des Ruhestandsalters entlassen werden

Eine nationale Vorschrift, wonach 65 Jahre alte Arbeitnehmer wegen Versetzung in den Ruhestand entlassen werden können, beinhaltet zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters. Diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt und damit mit der Anti-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vereinbar, wenn die Vorschrift legitime Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung verfolgt. Das Gesetz muss diese Ziele nicht zwingend ausdrücklich benennen (EuGH vom 05.03.2009, Az: C-388/07).

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