Befinden sich in einem Betrieb ausländerfeindliche Parolen auf den Toilettentüren, so stellt dies zwar regelmäßig eine Belästigung ausländischstämmiger Arbeitnehmer wegen ihrer ethnischen Herkunft dar. Hierin liegt aber nur dann eine entschädigungspflichtige Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 3 AGG, wenn durch die Belästigung ein ausländerfeindliches Arbeitsklima geschaffen wird. Hierfür muss feststehen, dass der Arbeitgeber die Schmierereien trotz entsprechenden Hinweises nicht zeitnah entfernt hat (BAG vom 24.9.2009, Az: 8 AZR 705/08).
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