Tarifvertragliche Regelungen, nach denen dem Arbeitnehmer im Falle des Arbeitsplatzverlusts eine Abfindung versprochen wird, wenn er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, sind grundsätzlich zulässig. So entschied das BAG in seinem Urteil vom 03.05.2006, AZ: 4 AZR 189/05.
Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen in dem Kündigungsschreiben auf die tarifliche Regelung hinweisen.
Andernfalls gilt ein Wahlrecht für den Arbeitnehmer; er kann dann einen Kündigungsschutzprozess führen und zusätzlich eine Abfindung verlangen.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Dietrich Mohme
Rechtsanwalt und Notar (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
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Nimmt ein Arbeitnehmer das Angebot seines Arbeitgebers an, einen Folgevertrag vorbehaltlos abzuschließen, verliert er das Recht, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich geltend zu machen. Darin liegt keine unzulässige Benachteiligung im Sinne des § 612a BGB (BAG vom 14.02.2007 – 7 AZR 95/06).
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Die Kündigungserklärung eines rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters des Arbeitgebers kann vom Arbeitnehmer bei Nichtvorlage der Vollmacht zurückgewiesen werden. Demgegenüber ist das Zurückweisungsrecht bei gesetzlich normierten oder organschaftlichen Vertretungsverhältnissen grundsätzlich ausgeschlossen (BAG vom 20.09.2006 – 6 AZR 82/06).
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Die für einen späteren Zeitpunkt geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem vorübergehend auf diesem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmer, denn der Arbeitgeber erledigt die Tätigkeiten nach wie vor selbst innerhalb seiner betrieblichen Organisation und benötigt dazu weiterhin Arbeitskräfte, die diese Arbeitsaufgaben für ihn ausführen. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht so lange, wie der Arbeitgeber die von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten innerhalb seiner betrieblichen Organisation erledigt (BAG vom 17.1.2007 - 7 AZR 20/06).