Werden bei der Auswahl von Arbeitnehmern, die versetzt werden sollen, nur Beschäftigte eines bestimmten Alters berücksichtigt, so kann hierin eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinn von § 10 AGG liegen. Der Arbeitgeber kann diese Vorgehensweise auch nicht ohne Weiteres damit rechtfertigen, dass die Versetzung älterer Arbeitnehmer zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich sei (BAG vom 22.01.2009, Az: 8 AZR 906/07).
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