Versetzung ausschließlich älterer Arbeitnehmer kann gegen das AGG verstoßen

Werden bei der Auswahl von Arbeitnehmern, die versetzt werden sollen, nur Beschäftigte eines bestimmten Alters berücksichtigt, so kann hierin eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinn von § 10 AGG liegen. Der Arbeitgeber kann diese Vorgehensweise auch nicht ohne Weiteres damit rechtfertigen, dass die Versetzung älterer Arbeitnehmer zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich sei (BAG vom 22.01.2009, Az: 8 AZR 906/07).

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